ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

1. Allgemeines, Angebote und Vertragsschluss

a) Diese Bedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Privatbrunnen Tönissteiner Sprudel Dr. C. Kerstiens GmbH („Brunnen“) und dem Abnehmer abgeändert werden. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

b) Entgegenstehenden oder hiervon abweichenden Bedingungen des Abnehmers wird widersprochen, sie werden nur anerkannt, wenn der Brunnen ausdrücklich der Geltung im Einzelfall zustimmt.

c) Angebote des Brunnens sind freibleibend.

d) Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie vom Brunnen schriftlich bestätigt werden. Die Mitarbeiter des Brunnens sind nur zu schriftlichen Bestätigungen berechtigt. Das gilt nicht für einzelne Bestellungen und Lieferungen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.

e) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preise und Zahlung

a) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.

b) Die Zahlung erfolgt Zug um Zug. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die vom Brunnen angegebene Zahlstelle ohne Abzug zu leisten. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe berechnet, die im § 288 Abs. 2 BGB geregelt sind. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.

c) Der Brunnen behält sich vor, aus wichtigem Grund – insbesondere bei Verschlechterung der Kredit- bzw. Zahlungsfähigkeit des Abnehmers – ein gegebenes Zahlungsziel zu kürzen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die Lieferungen einzustellen. Mitarbeiter des Brunnens sind zur Entgegennahme von Bezahlungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

d) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten und damit Gegenansprüche aufzurechnen, steht dem Abnehmer nur insoweit zu, als wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferungen, Gefahrenübergang

a) Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

b) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Rohstoffmangel oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Brunnen liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen bis nach der Beendigung der Störung. Der Brunnen wird dem Abnehmer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Abnehmer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

c) Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn die gelieferte Ware den Brunnen verlassen hat.

d) Das Abladen von Vollgut bzw. Beladen von Leergut sowie der Versand ist Aufgabe des Abnehmers und erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird nicht gehaftet. Im Anlieferungsfall durch den Brunnen, kann dieser vom Abnehmer die Gestellung von Hilfskräften für das Ab- bzw. Beladen verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der Brunnen behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer zustehenden Forderungen vor.

b) Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Waren marktgerecht weiter zu veräußern. Alle Ansprüche, die sich aus der Verfügung ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte als an den Brunnen abgetreten.

Der Abnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart, zur Einziehung dieser Forderung widerruflich ermächtigt. Eine Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Ware und der Außenstände ist nicht statthaft.

c) Die Abnehmer oder dessen Kunden haben im Fall einer Inanspruchnahme der Ware oder der Außenstände durch Dritte dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

d) Der Brunnen verpflichtet sich, die ihm nach diesen Bestimmungen zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit nach seiner Auswahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt.

5. Obliegenheiten

a) Zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaumes und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletteneinheiten kann der Brunnen die bestellte Menge ohne Rückfrage beim Abnehmer um bis zu 25 % nach oben oder unten ausgleichen.

b) Dem Abnehmer ist bekannt, dass alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, abseits von geruchsbildenden Stoffen gelagert oder befördert werden müssen. Süßgetränke sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Abnehmer sorgt für einen schnellen Umschlag. Das auf dem Etikett angebrachte Mindesthaltbarkeitsdatum bedarf besonderer Beachtung.

c) Betriebe oder Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe der Waren innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Waren nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert werden.

6. Mängelhaftung

a) Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich an den Brunnen zu richten.

b) Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Füllungen einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Brunnen die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, ersetzen. Der Abnehmer wird dem Brunnen stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

c) Für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, insbesondere für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden, haftet der Brunnen – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder Mitarbeiter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
– bei Mängeln der gelieferten Sache, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Der Brunnen haftet für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Abnehmer im besonderen Maße vertrauen darf. Hier ist die Haftung des Brunnen begrenzt, und zwar auf den Auftragswert, mindestens jedoch den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Darüber hinaus haftet der Brunnen wegen Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten auch bei grober Fahrlässigkeit von nicht leitenden Mitarbeitern.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

7. Leihgut

Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial,  insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten, nachfolgend „Leihgut“, wird dem Abnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.

8. Leihgutrückgabe

a) Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leihgut nach Art und Sorte unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, dem Brunnen zurückgeben.

Bei Einstellung der Gebindeverwendung ist der Brunnen spätestens 4 Monate nach Bekanntgabe der Einstellung von der Rücknahmepflicht für das betroffene Leihgut befreit.

b) Leihgut, das nicht dem vom Brunnen gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, wird dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Abnehmer dieses Leihgut nicht binnen 2 Wochen ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos verfügen.

c) Jede Leihgutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den Brunnen. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leihgutes und für dessen Gutschrift die Zählung durch den Brunnen maßgebend.
Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich ausgegebenen Leihgutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leihgut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.

9. Sicherung des Leihgutes

a) Zur Sicherung seines Eigentums an Leihgut und des Anspruches auf Rückgabe erhebt der Brunnen ein Barpfand. Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto nach Gebindesorten geführt.
Ansprüche gegen den Brunnen auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.

b) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leihgutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leihgutverluste durch die Führung von Leihgutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen – insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung – zu sichern. Für die Lagerung von Leihgut gelten dieselben Bestimmungen wie unter Ziffer 5 Absatz b.

c) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leihgutes oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten. Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leihgutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

10. Ersatzansprüche des Brunnen

Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leihgut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer bzw. absichtliche Beeinflussung des Leergutrückflusses zugunsten eines Dritten – auch nur vorübergehend –, ist unzulässig und berechtigt den Brunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

11. Beendigung der Geschäftsbeziehung

a) Bei Auflösung der Geschäftsbeziehung kann der Brunnen eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das bei seinem Abnehmer und bei dessen Kunden vorhandene Voll- und Leihgut verlangen. Der Brunnen ist berechtigt, sämtliches bei seinem Abnehmer befindliches Voll- und Leihgut sofort zurückzuverlangen.

b) Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftes ist der Abnehmer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen aufzulösen. Alle Ansprüche des Abnehmers gegenüber seinem Kunden zur Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leihgutes gelten in diesem Fall als abgetreten. Der Abnehmer ist zur Rückgabe des Leihgutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leihgutes bei Auflösung der Geschäftsbeziehungen gilt die Bestimmung der Ziffer 8 entsprechend.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leihgutes und alle sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Brunnens.

13. Verjährung

Der Anspruch des Brunnens auf Rückgabeansprüche aus Eigentum des von ihm zur Verfügung gestellten Leihgutes verjährt, unabhängig von der für die Warenforderung geltenden Ver-jährungsfrist, in 30 Jahren. Leihgutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leihgutrückstände angerechnet.

14. Schlussbestimmungen

a) Als Gerichtsstand gilt nach Wahl des Brunnens das für diesen oder den Abnehmer örtlich zuständige Gericht.

b) Für diese Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Privatbrunnen Tönissteiner Sprudel Dr. C. Kerstiens GmbH ∙ Heilbrunnen ∙ 56654 Brohl-Lützing

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