ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Stand: 15. Juli 2024

1. Allgemeines, Angebote, Vertragsschluss

a) Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Abnehmers wer- den nicht anerkannt, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen der Privatbrunnen Tönissteiner Sprudel Dr. C. Kerstiens GmbH („Brunnen“) und dem Abnehmer abgeändert werden. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Abnehmers die Lieferung oder Leistung an den Abnehmer vorbehaltlos ausführen. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Abnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Brunnen stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Sie sind Bestandteil eines jeden zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer geschlossenen Vertrages und gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

b) Angebote des Brunnens sind freibleibend, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung anderes ergibt.

c) Allein maßgebend für die Rechtsbeziehungen des Brunnens sind die schriftlich geschlossene Vereinbarung oder die schriftliche Auftragsbestätigung. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des Brunnens nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.

d) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preise und Zahlung

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder gesonderter Vereinbarung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die vom Brunnen angegebene Zahlstelle ohne Abzug zu leisten. Danach werden Verzugszinsen in der Höhe berechnet, die im § 288 Abs. 2 BGB geregelt sind. Diskont geht zu Lasten des Abnehmers.

c) Der Brunnen behält sich vor, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers wesentlich zu mindern oder die Begleichung der offenen Forderungen des Brunnens durch den Abnehmer zu gefährden.

d) Mitarbeiter des Brunnens, mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen, sind zur Entgegennahme von Bezahlungen nicht berechtigt, wenn sie nicht mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

e) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Abnehmer nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferungen, Gefahrenübergang, höhere Gewalt

a) Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

b) Für Lieferverzögerungen oder die Unmöglichkeit der Lieferung haftet der Brunnen nicht, soweit diese auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, verzögerter Leihgutrücklauf, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die aus- bleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts, und der Brunnen dies nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse dem Brunnen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Brunnen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Abnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Brunnen vom Vertrag zurücktreten.

c) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware auf den Abnehmer über. Maßgebend ist die Übergabe an die Transportperson.

d) Versand und Transport und das damit verbundene Verladen und Abladen von Vollgut und Leergut liegen in der Verantwortung des Abnehmers und erfolgen auf seine Gefahr und Rechnung. Eine Haftung für Beschädigungen oder Verluste während oder aufgrund des Versandes oder Transportes übernimmt der Brunnen nicht.

Sollte der Brunnen aufgrund gesonderter Vereinbarung die Ware zu dem Abnehmer liefern, hat der Abnehmer das Ab- und Beladen durch die Gestellung geeigneter Hilfskräfte zu gewährleisten.

4. Eigentumsvorbehalt

a) Der Brunnen behält sich ausdrücklich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Begleichung aller ihm gegenüber dem Abnehmer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vor.

b) Der Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die Waren marktgerecht weiter zu veräußern.

Alle Ansprüche, die sich gegenüber Dritten aus der Weiterveräußerung der Ware ergeben, tritt der Abnehmer bereits jetzt einschließlich aller Sicherungsrechte an den Brunnen ab. Die Abtretung nimmt der Brunnen an.

Der Abnehmer ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, zur Einziehung dieser Forderung widerruflich ermächtigt. Der Brunnen verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Abnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Brunnen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In den genannten Fällen kann der Brunnen jedoch verlangen, dass der Abnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sämtliche zum Einzug erforderlichen Angaben macht, zugehörige Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Eine Verpfändung und Sicherheitsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und der Außenstände ist nicht statthaft.

c) Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme der Ware oder der Außenstände durch Dritte oder bei Insolvenzantragstellung dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

d) Der Brunnen verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die ihm nach diesen Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach seiner Auswahl freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

5. Obliegenheiten des Abnehmers

a) Der Abnehmer hat eine sachgerechte Beförderung und Lagerung sicherzustellen, insbesondere sind alle ihm gelieferten Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt sowie abseits von geruchsbildenden Stoffen zu halten.

Der Abnehmer hat die auf der Ware angebrachten Mindesthaltbarkeitsdaten zu beachten. Er hat zudem zu beachten, dass insbesondere Süßgetränke zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind. Der Abnehmer trägt die Verantwortung für einen aus- reichend zügigen Umschlag der Ware.

b) Betriebe oder Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe der Waren innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, müssen sicherstellen, dass die Waren nicht außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle veräußert werden.

6. Mängelhaftung

a) Die gelieferte Ware ist unverzüglich zu untersuchen und eventuelle Beanstandungen sind unverzüglich an den Brunnen zu richten. Bei der unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung mitzuteilen.

b) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Brunnen, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, den Mangel nach seiner Wahl beseitigen oder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Sache ersetzen.

Dies berührt nicht das Recht des Brunnens, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Der Brunnen trägt die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

Der Abnehmer hat von der beanstandeten Ware Proben sicherzustellen und diese auf Anforderung des Brunnens diesem unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Der Abnehmer wird dem Brunnen stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist geben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Abnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

7. Sonstige Haftung

a) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nichts anderes ergibt, ist eine weitergehende, verschuldensabhängige Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.

b) Der Brunnen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, welche die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Abnehmer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegen- stands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Abnehmers oder seines Personals oder den Schutz seines Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

c) Soweit der Brunnen nach den vorstehenden Regelungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die der Abnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder dies bei verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Folgeschäden und mittelbare Schäden, die Folge von Mängeln an der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fährlässigen Verhaltens von Organmitgliedern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten des Brunnens.

d) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Auftragswert, mindestens jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

e) Die vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüsse der Haftung gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Brunnens.

f) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Brunnens wegen vorsätzlichen Verhaltens, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung von Beschaffenheitsgarantien oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Leihgut

a) Leihgut ist das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial, insbesondere Kästen, Flaschen und Paletten, welches der Brunnen dem Abnehmer allein zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlässt. Das Leihgut verbleibt im Eigentum des Brunnens, der Abnehmer erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.

b) Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leihgut, insbesondere seine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sowie jede missbräuchliche Benutzung, wie die Verwendung zur Füllung durch den Abnehmer oder Dritte oder die absichtliche Beeinflussung des Leergutrückflusses zugunsten eines Dritten – auch nur vorübergehend -, ist unzulässig. Eine Verletzung dieser Pflichten berechtigt den Brunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

c) Der Abnehmer hat das ihm gelieferte Leihgut frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt, abseits von geruchsbildenden Stoffen zu lagern und zu befördern.

d) Der Abnehmer ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leihgutes und seine Absicherung gegen Leihgutverluste alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden.

e) Der Abnehmer ist verpflichtet, das Leihgut unverzüglich nach Entleerung, spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung, dem Brunnen zurückzubringen. Jede Leihgutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den Brunnen.

f) Leihgut, das nicht dem vom Brunnen gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung oder Etiketten als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe, Etikettierung oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – kann der Brunnen als nicht vertragsgerechte Rückgabe zurückweisen. Eine Pfandgutschrift erfolgt in diesen Fällen nicht. Wird derartiges Leihgut dem Brunnen zurück- gegeben, kann dieser das Leihgut dem Abnehmer abholbereit zur Verfügung stellen. Der Brunnen fordert den Abnehmer dann zur Abholung auf. Holt der Abnehmer dieses Leihgut nicht binnen 2 Wochen nach Aufforderung ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos verfügen.

Wird die Verwendung eines Leihgutgebindes eingestellt, gibt der Brunnen dies gegenüber dem Abnehmer bekannt. Vier Monate nach der Bekanntgabe ist der Brunnen berechtigt, das eingestellte Leihgutgebinde nicht mehr zurückzunehmen.

g) Zur Sicherung seines Eigentums und des Anspruches auf Rückgabe des Leihguts erhebt der Brunnen ein Barpfand. Das Barpfand richtet sich in seiner Höhe nach den jeweils gültigen Pfandsätzen. Die Entrichtung des Barpfandes lässt die Verpflichtung zur Rückgabe unberührt. Ansprüche gegen den Brunnen auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.

h) Über das vom Abnehmer gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto nach Gebindesorten geführt. Für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leihgutes und für dessen Gutschrift ist die Zählung durch den Brunnen maßgebend. Leihgutrückgaben werden jeweils auf die ältesten Leihgutrückstände angerechnet. Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich ausgegebenen Leihgutauszug innerhalb von 14 Tagen kein Widerspruch durch den Abnehmer, so gilt der mitgeteilte Leihgut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt.

i) Alle Ansprüche des Abnehmers, die sich aus der Überlassung des Leihgutes oder in sonstiger Weise einem Dritten gegen- über ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als ab- getreten. Der Abnehmer hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leihgutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden dem Brunnen unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

j) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brunnen in Textform unverzüglich Auskunft über den von ihm verantworteten Bestand an Leihgut und nicht bezahltem Füllgut zu erteilen. Auf Verlangen des Brunnens ist dieses unverzüglich zurückzugeben.

k) Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist der Abnehmer ohne gesonderte Aufforderung zur Rückgabe des Leihguts verpflichtet. Für Rückgabe und Gutschrift des Leihgutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen gelten die vorstehenden Bestimmungen zur Rückgabe des Leihguts entsprechend.

l) Der Anspruch des Brunnens auf Rückgabe aus Eigentum des von ihm zur Verfügung gestellten Leihgutes verjährt, unabhängig von der für die Warenforderung geltenden Verjährungsfrist, in 30 Jahren.

9. Beendigung der Geschäftsbeziehung

Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Vermietung oder Verpachtung oder Verkauf seines Geschäftsbetriebes ist der Abneh mer verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Der Brunnen ist berechtigt, in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehungen zu beenden.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leihgutes und alle sonstigen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz des Brunnens, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

11. Schlussbestimmungen

a) Ist der Abnehmer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Brunnens; der Brunnen ist jedoch berechtigt, den Abnehmer auch an dessen Gericht des Wohnsitzes bzw. Sitzes zu verklagen.

b) Für diese Bedingungen und das Vertragsverhältnis zwischen dem Brunnen und dem Abnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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